Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sperrgeld

. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers bzw. der Hausbesorgerin oder des bestellten Vertreters bzw. der bestellten Vertreterin zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger bzw. die Hausbesorgerin (Vertreter bzw. Vertreterin) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 4,00 Euro, nach Mitternacht 4,50 Euro, zu entrichten.