Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festsetzung der Höhe der Nächtigungsabgabe

(1) Die Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes beträgt pro Person und Nächtigung

1. in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,70 Euro,

2. auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,20 Euro und

3. in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,80 Euro

(2) (Anm.: Abs. 2 ist gemäß noch nicht in Kraft)