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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetzes – StNAG, LGBl. Nr. 39/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Festsetzung der Höhe der Nächtigungsabgabe

(1) Die Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes beträgt pro Person und Nächtigung

1. in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,70 Euro,

2. auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,20 Euro und

3. in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,80 Euro

(2) (Anm.: Abs. 2 ist gemäß noch nicht in Kraft)

Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. mit dem Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026. Diese Bestimmung ist für alle Unterkunftnahmen ab 1. Dezember 2026 anzuwenden.

2. mit 1. Jänner 2027.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.