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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2017, wird verordnet:

Beitrag 2018/2019

Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jede Berufschülerin und jeden Berufsschüler pro Woche Berufsschulbesuch mit EUR 23,37 festgesetzt. Der gesamt fällige Betrag erhöht bzw. vermindert sich nach Maßgabe der jeweiligen Lehrgangslänge.

Jährliche Erhöhung

Zur Angleichung an die Bemessungsgrundlage wird der Schulerhaltungsbeitrag ab dem Schuljahr 2020/2021 jährlich um 2,0 % gegenüber dem vorangegangenen Schuljahr erhöht. Er darf aber die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2018, in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, LGBl. Nr. 82/2001, außer Kraft.

Übergangsbestimmung

Lehrgänge, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, sind nach der Verordnung über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, LGBl. Nr. 82/2001, abzurechnen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.