Größenfestlegung
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den nach festgelegten Flächen die baurechtliche Bewilligung von Verkaufsflächen als Erweiterung des Bestandes durch Neu-, Zu- und Umbau von Handelsbetrieben im Ausmaß von maximal 3.000 m2, davon maximal 1.000 m2 für Verkaufsflächen mit Lebensmittelangebot, zulässig.
