Flächenfestlegung
Die in der Anlage gekennzeichneten Flächen im Ausmaß von insgesamt 35.067 m2 werden für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzelhandels in Form eines Einkaufszenrums 1 festgelegt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2009
Auf Grund des § 23a Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, wird verordnet:
Flächenfestlegung
Die in der Anlage gekennzeichneten Flächen im Ausmaß von insgesamt 35.067 m2 werden für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzelhandels in Form eines Einkaufszenrums 1 festgelegt.
Größenfestlegung
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den nach festgelegten Flächen die baurechtliche Bewilligung von Verkaufsflächen als Erweiterung des Bestandes durch Neu-, Zu- und Umbau von Handelsbetrieben im Ausmaß von maximal 3.000 m2, davon maximal 1.000 m2 für Verkaufsflächen mit Lebensmittelangebot, zulässig.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.