Bei Erklärungen, die unvollständig sind oder die unklare Angaben enthalten, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Bei Erklärungen, die unvollständig sind oder die unklare Angaben enthalten, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.