Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 77/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs 3, 12 Abs 2 und 29 Abs 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 - GVG 2001, LGBl Nr 9/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Für die im vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.

(2) Für die im vorgesehene Erklärung ist ein Formular nach dem in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden.

Bei Erklärungen, die unvollständig sind oder die unklare Angaben enthalten, ist nach vorzugehen.

(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Mai 1994, LGBl Nr 74, betreffend die nach dem Grundverkehrsgesetz verlangten Erklärungen und Nachweise über die beabsichtigte bzw aufgenommene Nutzung in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 87/1996 und 40/1999 sowie der Kundmachung LGBl Nr 9/1997 außer Kraft.

Anlage 1

Erklärung bei nicht gleichgestellten

ausländischen Rechtserwerbern

(Die Anlage ist leider nicht darstellbar.

Sie ist jedoch unter

http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/

abfragbar)

Anlage 2

Erklärung bei nicht gleichgestellten

ausländischen Rechtserwerbern nach

(Die Anlage ist leider nicht darstellbar.

Sie ist jedoch unter

http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/

abfragbar)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.