Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufnahme in die Datenbank und Verständigung

. Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.