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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 492/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs. 4 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Publizitätsrichtlinie-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2006, wird verordnet:

Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form

. Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß § 43 Abs. 4 dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen.

Gebühren

. (1) Der Antragsteller hat für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs (Rückerfassung) eine Justizverwaltungsgebühr von 15 Euro je Urkunde zu entrichten.

(2) Wird das Einsichtsverlangen im elektronischen Rechtsverkehr gestellt, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

(3) Wird das Einsichtsverlangen mit E-Mail gestellt, so ist die Gebühr durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheck(Sonder) konto des zuständigen Firmenbuchgerichts zu entrichten; auf dem Einzahlungsbeleg oder Erlagschein ist der Vermerk „Rückerfassung“ anzubringen und die Firmenbuchnummer anzugeben. Der Antragsteller hat in seinem E-Mail das Datum der Einzahlung oder Überweisung bekannt zu geben. Enthält das E-Mail des Antragstellers keinen Hinweis auf eine bereits geschehene Gebührenentrichtung oder stellt sich heraus, dass die Gebühr trotz einer solchen Angabe nicht eingezahlt oder überwiesen wurde, so hat das Gericht dem Antragsteller mit einem an dessen Absendeadresse gerichteten E-Mail die Höhe der Gebühr und die vorgesehene Art der Gebührenentrichtung bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass die Urkunde erst nach Entrichtung der Gebühr in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wird (§ 43 Abs. 4 sechster Satz des Firmenbuchgesetzes).

Aufnahme in die Datenbank und Verständigung

. Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.

Verhältnis zur ERV 2021

. Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005, darauf nicht anzuwenden.

In-Kraft-Treten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 587/2021kundgemacht am 23.12.2021

Fassungen ab: 24.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 587/2021

Elektronischer Rechtsverkehr – ERV 2021 sowie Änderung der Urkundenarchivverordnung 2007 – UAV 2007, der ADV-Form-Verordnung 2002 – AFV 2002, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV, der UGB-Formblatt-V, der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV, der Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung – FBR-V und der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV

BGBl. II Nr. 587/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 492/2006 · Stammfassungkundgemacht am 20.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung – FBR-V

BGBl. II Nr. 492/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.