Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil.

(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1. Grundzüge der österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation;

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft;

3. Maßnahmen der Unfallverhütung.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das gemäß bestimmte Fachgebiet.