Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistische Einheiten

. Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“;

2. Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“;

3. Institute, Kliniken und sonstige Einrichtungen von Universitäten sowie Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;

4. Versuchsanstalten der Höheren Technischen Bundeslehranstalten;

5. sonstige Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Kammern und der Sozialversicherungsträger, die Forschung und Entwicklung betreiben;

6. Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;

7. sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung betreiben.