Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Periodizität, Kontinuität

. Es sind zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage I und II jedes zweite Kalenderjahr über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), ab dem Kalenderjahr 2007 oder dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2007 endet, jeweils über ungerade Kalenderjahre oder in ungeraden Kalenderjahren endende Wirtschaftsjahre;

2. die Merkmale gemäß jährlich.