Erhebungsmerkmale
. Es sind zu erheben:
1. über die Erhebungseinheiten gemäß , die regelmäßig F&E betreiben, und über sonstige Erhebungseinheiten gemäß mit 100 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres die Merkmale gemäß Anlage I;
2. über die Erhebungseinheiten gemäß bis 7 die Merkmale gemäß Anlage II;
3. die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Bundes auf der Basis des Bundeshaushalts und der einzelnen Bundesländer auf der Basis der Haushalte der Bundesländer.
