Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhebungsmerkmale

. Es sind zu erheben:

1. über die Erhebungseinheiten gemäß , die regelmäßig F&E betreiben, und über sonstige Erhebungseinheiten gemäß mit 100 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres die Merkmale gemäß Anlage I;

2. über die Erhebungseinheiten gemäß bis 7 die Merkmale gemäß Anlage II;

3. die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Bundes auf der Basis des Bundeshaushalts und der einzelnen Bundesländer auf der Basis der Haushalte der Bundesländer.