Gefahrenzuschlag
. (1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.
