Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gefahrenzuschlag

. (1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.