Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Einsatzzulage

. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1. bei einem Einsatz gemäß das 3fache,

2. bei einem Einsatz gemäß und c WG 2001 das 2fache,

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.