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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 423/1992

Änderung

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 30/2001 (NR: GP XXI IA 320/A AB 440 S. 57. BR: 6316 AB 6324 S. 673.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anspruch auf Einsatzzulage

. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3. des Freizeitausgleiches gemäß , BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(4) Bei Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, besteht kein Anspruch auf Einsatzzulage.

Höhe der Einsatzzulage

. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1. bei einem Einsatz gemäß das 3fache,

2. bei einem Einsatz gemäß und c WG 2001 das 2fache,

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

Gefahrenzuschlag

. (1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.

Vorbereitung eines Einsatzes

. (1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.

(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Auszahlung

. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

Beginn und Enden des Anspruches

. (1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.

(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß .

(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des Monatsbezugs abzuziehen.

Sachleistungen

. Die Bediensteten haben im Einsatz und bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. Soweit in den bis 6 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verjährung

. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Übergangsbestimmung

. (1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) und 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) und 2, , samt Überschrift, , und 3 und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(6) Die Aufhebung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.

(7) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Der Langtitel, , , , samt Überschrift und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(9) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:

1. und mit 1. April 2025,

2. und mit 1. Jänner 2026.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 100/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 30.12.2025, 01.04.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 9, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

Dienstrechts-Novelle 2025

BGBl. I Nr. 100/2025
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 30.06.2015, 18.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 7a, § 9, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015
BGBl. I Nr. 130/2003

Fassungen ab: 01.01.2005, 31.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

BGBl. I Nr. 130/2003

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BGBl. I Nr. 119/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 10.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 119/2002

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BGBl. I Nr. 87/2002

Fassungen ab: 29.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 87/2002

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BGBl. I Nr. 30/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.04.2001, 31.03.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 4, § 5, § 8, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2001 (NR: GP XXI IA 320/A AB 440 S. 57. BR: 6316 AB 6324 S. 673.)

BGBl. I Nr. 30/2001

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BGBl. I Nr. 127/1999

Fassungen ab: 01.01.2002, 24.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 127/1999

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BGBl. Nr. 297/1995

Fassungen ab: 05.05.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 297/1995

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BGBl. Nr. 550/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 20.07.1994, 01.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994

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BGBl. Nr. 423/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10

BGBl. Nr. 423/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.