Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auszahlung

. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.