Auszahlung
. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Auszahlung
. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.