Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und bezweckt

– die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit A und B bewerteten Schutzgüter;

2. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie und bezweckt

a) die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Anhang I Vogelarten;

b) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit B bewerteten Vogelarten;

c) die Erhaltung des Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebietes sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die Zugvögel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, LGBl. Nr. 71/2012