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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 19/2006

Änderung

LGBl. Nr. 59/2006 (CELEX-Nr. 31979L0409, 31992L0043, 32003R1882)

LGBl. Nr. 71/2012 (CELEX-Nr. 31979L0409, 31992L0043)

LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Das Gebiet „Raabklamm“ mit den Gemeinden Arzberg, Gutenberg an der Raabklamm, Mortantsch und Naas wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 9 bezeichnet.

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und bezweckt

– die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit A und B bewerteten Schutzgüter;

2. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie und bezweckt

a) die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Anhang I Vogelarten;

b) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit B bewerteten Vogelarten;

c) die Erhaltung des Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebietes sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die Zugvögel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, LGBl. Nr. 71/2012

Maßnahmen

Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Im Lebensraum Wald sind solche Maßnahmen insbesondere:

a) die Erhaltung und Wiederherstellung von Buchenbeständen, Au-, Schlucht- und Hangmischwäldern,

b) die sukzessive Beseitigung von nicht standorttypischen Gehölzen,

c) die Verlängerung der Umtriebszeiten zur Erhöhung des Altholzanteiles und

d) die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten:

a) das Hängegleiten, Paragleiten und der Einsatz sonstiger Fluggeräte im Umkreis von 500 m von verorteten Nest- oder Horststandorten;

b) das Zelten und Klettern;

c) das Reiten und Biken außerhalb der markierten Wege;

d) jede ungebührliche Lärmerregung;

e) das unbefugte Betreten von Höhlen von Anfang November bis Ende März;

f) die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.

(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 22.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz,

c) bei allen Gemeindeämtern der in genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL);

2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Klammerausdruckes auf Anlage A 1 in durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.

(2) Die Änderungen der , 3 und der Anlage A sowie die Einfügung der und 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2012, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, LGBl. Nr. 71/2012, LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Tierart gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

8240*

Kalk-Felspflaster

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1087*

Alpenbock

Rosalia alpina

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen, Tier- und Vogelarten gemäß , Z 20 lit. a und b und Z 25 StNSchG 2017:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6210

Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110

Hainsimsen-Buchenwald

9130

Waldmeister-Buchenwald

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrumequinum

1310

Langflügelfledermaus

Miniopterus schreibersii

1323

Bechsteinfledermaus

Myotis bechsteinii

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A207

Hohltaube

Columba oenas

A378

Zippammer

Emberiza cia

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006, LGBl. Nr. 71/2012, LGBl. Nr. 75/2021

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.