Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

1. Code-Nr. 6130, Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) und

2. Code-Nr. 8220, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation.