Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
1. Code-Nr. 6130, Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) und
2. Code-Nr. 8220, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation.
