Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- Code-Nr. 1428, Kleefarn, (Marsilea quadrifolia) und
- Code-Nr. 1898, Krainer Sumpfbinse (Eleocharis carniolica).
