Gegenstand
Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2020
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Gegenstand
Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.
Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- Code-Nr. 1428, Kleefarn, (Marsilea quadrifolia) und
- Code-Nr. 1898, Krainer Sumpfbinse (Eleocharis carniolica).
Maßnahmen
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn (Marsilea quadrifolia) und die Krainer Sumpfbinse (Eleocharis carniolica):
1. die regelmäßige Entfernung von Röhrichtanteilen,
2. die Bereitstellung von Pionierstandorten durch teilweises Freibaggern von Uferbereichen,
3. das regelmäßige Ablassen der Teiche,
4. die regelmäßige Mahd der Wassernuss (Trapa natans) und
5. die Verminderung des Nährstoff- und Pestizideintrages.
Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der bisherigen extensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:12:000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Anlage 1
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Pflanzenarten gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
3130 | Schlammfluren |
3150 | Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften |
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1428 | Kleefarn | Marsilea quadrifolia |
1898 | Krainer Sumpfbinse | Eleocharis carniolica |
Anlage 2
Anlage 3
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.