Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter,

2. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie

a. zur Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume,

b. zur Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

1. Code-Nr. 91E0* Auenwälder mit Erle und Esche

2. Code-Nr. 6410 Pfeifengraswiesen

3. Code-Nr. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen

4. Code-Nr. 6199* Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria)

5. Code-Nr. A122 Wachtelkönig (Crex crex)

6. Code-Nr. 6177 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius)

7. Code-Nr. 6179 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous).