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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 105/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

Gegenstand

Im Lafnitztal werden in den Gemeinden Bad Blumau, Bad Loipersdorf, Burgau, Fürstenfeld, Lafnitz, Neudau, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Sankt Johann in der Haide, Sankt Lorenzen am Wechsel, Vorau, Waldbach-Mönichwald und Wenigzell gelegene Gebiete sowie die Neudauer Teiche zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 27 „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ bezeichnet.

Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter,

2. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie

a. zur Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume,

b. zur Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

1. Code-Nr. 91E0* Auenwälder mit Erle und Esche

2. Code-Nr. 6410 Pfeifengraswiesen

3. Code-Nr. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen

4. Code-Nr. 6199* Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria)

5. Code-Nr. A122 Wachtelkönig (Crex crex)

6. Code-Nr. 6177 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius)

7. Code-Nr. 6179 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous).

Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Schaffung und Entwicklung von naturnahen Auwäldern sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch

a. kleinflächige, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Verwendung standorttypischer Baumarten,

b. sukzessive Entfernung nicht standorttypischer und gebietsfremder Gehölze in den Lebensräumen,

c. gezieltes Einbringen fehlender standorttypischer Baumarten,

d. Gestaltung von strukturreichen Waldrändern durch die Schaffung von Strauchgürteln,

e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholzanteilen zur Strukturanreicherung in den standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen,

f. Verbreiterung von Ufergehölzstreifen auf eine Mindestbreite von 10 Metern,

g. Aufbau von Biotopverbundsystemen zur Vernetzung der Lebensräume,

h. Wiederherstellung einer naturnahen Überflutungs- und Abflussdynamik sowie eines gebietstypischen Wasserhaushalts.

2. Erhaltung und Entwicklung von Grünland-Lebensraumtypen sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch

a. Extensivierung intensiv genutzter Wiesen (standortbezogene und zeitlich an zoologische Schutzgüter angepasste Mahd, Düngeverzicht),

b. Wiederaufnahme der Nutzung von verbrachten Grünland-Lebensraumtypen,

c. Zulassen von Kleinstrukturen wie jährliche Bracheflächen, feuchte Senken, Flutmulden,

d. Entwicklung von Extensivgrünland aus Ackerflächen,

e. Wiederherstellung der ursprünglichen hydrologischen Verhältnisse.

3. Erhaltung und Entwicklung von Gewässerlebensräumen zur Bewahrung aquatischer Schutzgüter und Feuchtlebensräumen durch

a. Erhaltung und Entwicklung eines durchgehenden Fließkontinuums mit entsprechenden Sohl- und Uferstrukturen und einer natürlichen Gewässerdynamik unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche für die in der Anlage 1 genannten Fischarten,

b. Erhaltung und Entwicklung aller natürlichen und naturnahen Gewässerabschnitte der Lafnitz, ihrer Zubringer sowie ihrer Retentionsräume,

c. Einrichtung ausreichend großer Pufferzonen (mindestens 10 Meter) zu angrenzenden, anderen Landnutzungsformen zur Verminderung von Nährstoffeintrag,

d. Erhaltung und Entwicklung, sowie Neuanlage von naturnahen Still- und Laichgewässern und die Revitalisierung von Totarmen.

Verbot

Mit Ausnahme von Bootsfahrten für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung und organisierten Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern ist das Befahren der Fließstrecke der Lafnitz mit Booten verboten.

Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie Bootsfahrten für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung bedürfen alle anderen nicht gemäß verbotenen Handlungen, wie das Umbrechen von Wiesen, das Entfernen von Landschaftselementen im Offenland, das Aufforsten mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Grünlandflächen, das Anlegen von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes, organisierte Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person.

Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:150.000 (Anlage 2) und von 42 Detailplänen im Maßstab 1:6000 (Anlage 3).

EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70;

2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Oktober 2024, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ (AT22008000) zum Europaschutzgebiet Nr. 27, LGBl. Nr. 74/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2018, außer Kraft.

Anlage 1

Schutzgüter sind folgende prioritäre Tierarten und prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß :

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

6199*

Spanische Flagge

Euplagia quadripunctaria

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Tierarten gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3130

Schlammfluren

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation der Zweizahn-Fluren

6410

Pfeifengraswiesen

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Glatthaferwiesen)

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1321

Wimperfledermaus

Myotis emarginatus

1337

Europäischer Biber

Castor fiber

1355

Fischotter

Lutra lutra

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpen-Kammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Fische nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1134

Bitterling

Rhodeus sericeus amarus

1145

Schlammpeitzger

Misgurnus fossilis

1149

Steinbeißer

Cobitis taenia

1159

Zingel

Zingel zingel

1160

Streber

Zingel streber

1163

Koppe

Cottus gobio

2484

Ukrainisches Neunauge

Eudontomyzon mariae

5197

Balkan-Goldsteinbeißer

Sabanejewia balcanica

5329

Weißflossen-Gründling

Romanogobio vladykovi

6143

Kesslergründling

Romanogobio kessleri

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1032

Gemeine Flussmuschel

Unio crassus

1037

Grüne Keiljungfer

Ophiogomophus cecilia

1060

Großer Feuerfalter

Lycaena dispar

1086

Scharlachkäfer

Cucujus cinnaberinus

6177

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Phengaris teleius

6179

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Phengaris nausithous

Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß :

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A027

Silberreiher

Egretta alba (Casm. Albus)

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A031

Weißstorch

Ciconia ciconia

A094

Fischadler

Pandion haliaetus

A122

Wachtelkönig

Crex crex

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A338

Neuntöter

Lanius collurio

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A004

Zwergtaucher

Tachybaptus ruficollis

A005

Haubentaucher

Podiceps cristatus

A008

Schwarzhalstaucher

Podiceps nigricollis

A022

Zwergdommel

Ixobrychus minutus

A059

Tafelente

Aythya ferina

A061

Reiherente

Aythya fuligula

A072

Wespenbussard

Pernis apivorus

A081

Rohrweihe

Circus aeruginosus

A168

Flussuferläufer

Actitis hypoleucos

A234

Grauspecht

Picus canus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A291

Schlagschwirl

Locustella fluviatilis

A321

Halsbandschnäpper

Ficedula albicollis

Anlage 2

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Anlage 3_1-10

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3_32-42

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3_21-31

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3_11-20

(Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.