Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage B) und eines Detailplanes (Anlage C) im Maßstab 1 : 5.000.

(2) Die Anlagen B und C werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Dienststelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg,

c) bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Pöls und Oberkurzheim;

2. in den Detailplan (Anlage C) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Dienststelle.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007