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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 73/2005

Änderung

LGBl. Nr. 67/2007

LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2004, wird verordnet:

Gegenstand

Im Bereich zwischen Pölshof und Götzendorf bei Pöls wird ein in den Gemeinden Pöls und Oberkurzheim gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 25 „Pölshof bei Pöls“ bezeichnet.

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch der Wiederherstellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage B) und eines Detailplanes (Anlage C) im Maßstab 1 : 5.000.

(2) Die Anlagen B und C werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Dienststelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg,

c) bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Pöls und Oberkurzheim;

2. in den Detailplan (Anlage C) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Dienststelle.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2005, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung der und 3 und der Bezeichnung der Anlage A und des Detailplans sowie die Anfügung der Anlage A durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007, LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Schutzgüter sind folgender prioritärer natürlicher Lebensraumtyp und folgende prioritäre Pflanzenart gemäß :

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

Pflanze nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1918*

Steirisches Federgras

Stipa styriaca

Schutzgut ist folgender natürlicher Lebensraumtyp gemäß :

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6210

Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2007, LGBl. Nr. 75/2021

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.