Bewilligungen
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des
1. im Sinne des und
2.
bewilligen.
(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.
