Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des

1. im Sinne des und

2.

bewilligen.

(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.