Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,

1. die Fließstrecke der Lafnitz mit Booten zu befahren; Ausgenommen sind organisierte, im Zuge einer naturverträglichen touristischen Nutzung durchgeführte Bootsfahrten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die jahreszeitliche Verteilung der Fahrten, Routenführung, Ein- und Ausstiegsstellen sowie sonstige Anlandeplätze dieser Bootsfahrten sind gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der derzeit geltenden Fassung, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu unterziehen, sofern sie nicht entsprechenden Vorgaben eines verbindlichen Managementplans gemäß § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, entsprechen.

b) Die Bootsfahrten werden von qualifizierten Naturführern begleitet.

c) Es kommen nur Kanus oder Boote ohne Motorantrieb zum Einsatz.

2. Kulturumwandlungen vorzunehmen, die den Schutzzweck wesentlich beeinträchtigen.