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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 37/2007

Änderung

LGBl. Nr. 66/2025 [CELEX Nr. 31992L0043]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:

Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich..

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 210 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 43 Detailplänen (3.1 bis 3.43) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.

Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß .

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

Lebensraumtyp:

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Tierarten:

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)

Fischotter (Lutra lutra)

Alpenkammmolch (Triturus carnifex)

Donaukammmolch (Triturus dobrogicus)

Rotbauchunke (Bombina bombina)

Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Schied (Leuciscus aspius, Aspius aspius)

Sandgressling (Romanogobio carpathorossicus, ehemals Gobio kessleri)

Donau-Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi, ehemals Gobio albipinnatus)

Bitterling (Rhodeus amarus, Rhodeus sericeus amarus)

Steinbeißer (Cobitis taenia bzw. Cobitis elongatoides)

Schlammpeitzker (Misgurnus fossilis)

Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica, ehemals Sabanejewia aurata)

Schrätzer (Gymnocephalus schraetser)

Streber (Zingel streber)

Zingel (Zingel zingel)

Koppe (Cottus gobio)

Scharlachroter Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus)

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous, Maculinea nausithous)

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius, Maculinea teleius)

Vogel-Azurjungfer (Coenagrion ornatum)

Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia)

Gemeine Bachmuschel (Unio crassus)

Verbote

Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,

1. die Fließstrecke der Lafnitz mit Booten zu befahren; Ausgenommen sind organisierte, im Zuge einer naturverträglichen touristischen Nutzung durchgeführte Bootsfahrten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die jahreszeitliche Verteilung der Fahrten, Routenführung, Ein- und Ausstiegsstellen sowie sonstige Anlandeplätze dieser Bootsfahrten sind gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der derzeit geltenden Fassung, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu unterziehen, sofern sie nicht entsprechenden Vorgaben eines verbindlichen Managementplans gemäß § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, entsprechen.

b) Die Bootsfahrten werden von qualifizierten Naturführern begleitet.

c) Es kommen nur Kanus oder Boote ohne Motorantrieb zum Einsatz.

2. Kulturumwandlungen vorzunehmen, die den Schutzzweck wesentlich beeinträchtigen.

Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des

1. im Sinne des und

2.

bewilligen.

(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;

2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) bis 4, , 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.