Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unbeschadet des Artikels 10 kann der ersuchte Staat die Annahme des Ersuchens nur in einem oder mehreren der folgenden Fälle ganz oder teilweise ablehnen:

a) wenn nach seiner Auffassung die Gründe, auf die sich das Ersuchen nach stützt, nicht vorliegen;

b) wenn der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im ersuchten Staat hat;

c) wenn der Beschuldigte nicht Angehöriger des ersuchten Staates ist und im Zeitpunkt der strafbaren Handlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates hatte;

d) wenn er der Auffassung ist, daß die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische oder fiskalische Tat ist;

e) wenn nach seiner Auffassung ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß dem Verfolgungsersuchen rassische, religiöse, nationale oder auf politischen Anschauungen beruhende Erwägungen zugrunde liegen;

f) wenn sein Recht bereits auf die Tat anwendbar und die Verfolgung nach diesem Recht bei Eingang des Ersuchens verjährt ist; in diesem Fall findet keine Anwendung;

g) wenn seine Zuständigkeit ausschließlich auf beruht und wenn die Verfolgung nach seinem Recht bei Eingang des Ersuchens unter Berücksichtigung der in vorgesehenen Fristverlängerung von sechs Monaten verjährt ist;

h) wenn die Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist;

i) wenn die Verfolgung internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft;

j) wenn die Verfolgung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht;

k) wenn der ersuchende Staat eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Verfahrensvorschrift verletzt hat.