Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen nicht statt,

a) wenn das Ersuchen und nicht entspricht;

b) wenn der Verfolgung entgegensteht;

c) wenn die Verfolgung zu dem in dem Ersuchen angegebenen Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.