Abschnitt 4:
Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat
Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf , so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 4:
Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat
Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf , so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.