Die tatsächlichen Feststellungen sind für den ersuchten Staat bindend, soweit sie in der Entscheidung dargelegt sind oder ihr stillschweigend zugrunde liegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die tatsächlichen Feststellungen sind für den ersuchten Staat bindend, soweit sie in der Entscheidung dargelegt sind oder ihr stillschweigend zugrunde liegen.