Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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b) Besondere Bestimmungen über die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Ist der Verurteilte im ersuchenden Staat in Haft, so wird er, vorbehaltlich entgegenstehender Rechtsvorschriften dieses Staates, dem ersuchten Staat übergeben, sobald der ersuchende Staat von der Annahme des Vollstreckungsersuchens unterrichtet worden ist.