Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gegen gerichtliche Entscheidungen, die nach diesem Abschnitt im Hinblick auf die Vollstreckung ergehen oder die auf Einspruch gegen eine Entscheidung der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde getroffen werden, muß ein Rechtsmittel vorgesehen sein.