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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 803/1994

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02.10.1992

Änderung

BGBl. Nr. 396/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 33/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 27/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2013 (K – Geltungsbereich)

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Englisch, Französisch

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*Albanien III 76/2013 *Aserbaidschan III 33/2002 *Belgien III 27/2009 *Bosnien-Herzegowina III 76/2013 *Deutschland 396/1996 *Finnland 396/1996 *Frankreich III 33/2002 *Griechenland III 27/2009 *Island III 33/2002 *Italien III 33/2002 *Moldau III 76/2013 *Niederlande 396/1996, III 155/2021 *Portugal III 33/2002 *Rumänien III 27/2009 *Russische F 803/1994 *Spanien III 33/2002 *Türkei III 27/2009 *Ukraine III 76/2013 *Zypern III 33/2002 (Anm. 1)

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. September 1994 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert:

Dänemark, Lettland, Russische Föderation, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 147]:

Norwegen

Frankreich

Gemäß erklärt Frankreich, dass in den zweiseitigen Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen zwischen Frankreich und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens keine Anwendung findet.

Gemäß behält sich Frankreich das Recht vor, zugunsten dieses Übereinkommens mehrseitige Gemeinschaftsproduktionen zuzulassen, die eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen umfassen, die lediglich finanzieller Art sein können und deren Höchstbeteiligung sich von der in Buchstabe a festgelegten unterscheidet.

Litauen

Gemäß behält sich Litauen das Recht vor, eine von Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt wird, festzusetzen.

Polen

Die Republik Polen setzt die in bezeichnete Höchstbeteiligung auf 40 % der Produktionskosten fest.

Portugal

Gemäß wird die in Buchstabe a festgelegte Höchstbeteiligung mit 30% festgesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;

in der Erwägung, daß der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;

in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;

in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;

in Anerkennung dessen, daß die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, EURIMAGES, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und daß damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;

entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zur Steigerung der Produktion und Festlegung der Regeln, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten, zu erreichen;

in Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

(__________________________

Anm. 1: Das Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), BGBl. III Nr. 155/2021, ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen (siehe des revidierten Übereinkommens). Daher wurden Staaten, die dem revidierten Übereinkommen beigetreten sind, aus der Liste der Vertragsparteien gelöscht.)

Anmerkung

Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 15.03.2013 eingearbeitet.

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragspartner haben.

(2) Dieses Übereinkommen findet Anwendung

a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und

b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 vH der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.

Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, daß der Gemeinschaftsfilm ein europäischer Kinofilm im Sinne des Artikels 3 Absatz c ist.

(3) Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.

Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.

(4) Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, daß eine der beteiligten Vertragsparteien nach einen Vorbehalt angebracht hat.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

a) der Begriff „Kinofilm“ einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme –, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;

b) der Begriff „Gemeinschaftsproduzenten“ Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;

c) der Begriff „europäischer Kinofilm“ einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;

d) der Begriff „mehrseitige Gemeinschaftsproduktion“ einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.

Kapitel II

Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften

Gleichstellung mit nationalen Filmen

(1) In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.

(2) Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion

(1) Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind, nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

(2) Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang I festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, außer bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen Bereich.

(3) Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden.

(4) Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.

(5) Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.

Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten

(1) Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 70 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nach an die Stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 20 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen.

Rechte der Gemeinschaftsproduzenten

(1) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Der Vertrag muß die Bestimmung enthalten, daß dieses Negativ an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.

(2) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf ein Internegativ oder auf ein anderes Vervielfältigungsmedium gewährleisten.

Technische und künstlerische Beteiligung

(1) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muß eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muß der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.

(2) Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

(1) Ungeachtet des Artikels 8 und vorbehaltlich der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen auf Grund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10vH und nicht mehr als 25vH der Produktionskosten betragen;

b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;

c) sie tragen zur Förderung einer/der europäischen Identität bei;

d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.

(2) Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung insbesondere des Artikels 10, ihre Genehmigung erteilt haben.

Ausgewogene Beteiligung

(1) In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muß im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.

(2) Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, daß ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann zur Wahrung ihrer eigenen kulturellen Identität die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.

Einreise und Aufenthalt

Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.

Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

(1) Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.

(2) Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.

Ausfuhr

Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,

a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;

b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;

c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht angewendet werden können, dem Kontingent der Vetragspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) zugerechnet, die den Regisseur stellt.

Sprachen

Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.

Filmfestspiele

Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.

Kapitel III

Schlußbestimmungen

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden europäischen Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Geltungsbereichsklausel

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet, auf das, oder die Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.

(2) Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich außerdem das Recht vorbehalten, eine von Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden sind,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 17, 18 und 19;

d) jede nach abgegebene Erklärung;

e) jede nach notifizierte Kündigung;

f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 2. Oktober 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den in bezeichneten Staaten sowie allen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.

Anhang I

Antragsverfahren

Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten zwei Monate vor Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen:

– Eine Kopie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erwerb des Urheberrechts für die wirtschaftliche Nutzung des Films;

– ein ausführliches Drehbuch;

– eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;

– ein Kostenvoranschlag und ein genauer Finanzierungsplan;

– ein Drehplan für den Kinofilm;

– der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muß Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.

Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.

Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.

Anhang II

(1) Ein Kinofilm ist europäisch im Sinne des Artikels 3 Absatz c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis europäischer Bestandteile wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 19 Punkten erreicht.

(2) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, daß er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.

Europäische Bestandteile

Gewichtungspunkte

Schöpferischer Bereich

 

Regisseur

3

Drehbuchautor

3

Komponist

1

 

--

 

7

Darstellender Bereich

 

Erste Filmrolle

3

Zweite Filmrolle

2

Dritte Filmrolle

1

 

--

 

6

Technischer Bereich

 

Bild

1

Ton und Mischung

1

Schnitt

1

Bauten und Kostüme

1

Studio oder Drehort

1

Ort der Postproduktion

1

 

--

 

6

N.B.

a) Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.

b) Was betrifft, so bezieht sich „künstlerisch“ auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, „technisch“ auf den technischen Bereich.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 155/2021kundgemacht am 13.10.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 155/2021

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

BGBl. III Nr. 155/2021
BGBl. III Nr. 76/2013kundgemacht am 14.03.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 76/2013 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

BGBl. III Nr. 76/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 27/2009kundgemacht am 31.03.2009

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 27/2009 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

BGBl. III Nr. 27/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 33/2002

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 33/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 33/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 396/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 396/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 396/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 803/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 803/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.