Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

(1) Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.

(2) Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.