Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

a) der Begriff „Kinofilm“ einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme –, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;

b) der Begriff „Gemeinschaftsproduzenten“ Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;

c) der Begriff „europäischer Kinofilm“ einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;

d) der Begriff „mehrseitige Gemeinschaftsproduktion“ einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.