An Bord von Frachtflugzeugen ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät zur allenfalls notwendigen Tötung der Tiere mitzuführen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
An Bord von Frachtflugzeugen ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät zur allenfalls notwendigen Tötung der Tiere mitzuführen.