Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III

Hausgeflügel und Hauskaninchen

Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hausgeflügel und Hauskaninchen: Absätze 1 bis 3, , 13 bis einschließlich 17, , 22, 25 bis einschließlich 30, , 34 bis einschließlich 36.