KAPITEL III
Hausgeflügel und Hauskaninchen
Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hausgeflügel und Hauskaninchen: Absätze 1 bis 3, , 13 bis einschließlich 17, , 22, 25 bis einschließlich 30, , 34 bis einschließlich 36.
