Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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E. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN LUFTTRANSPORT

Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die der jeweiligen Tierart genügen. Ausnahmen hievon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.