Die Bestimmungen der bis 33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Straßenfahrzeugen verladen auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bestimmungen der bis 33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Straßenfahrzeugen verladen auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert werden.