(1) Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach dieses Protokolls die und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird.
(2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden.
