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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als „Zusatzprotokoll“ bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.