Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „interterritoriale Zusammenarbeit“ jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften anderer Staaten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. III Nr. 178/2006
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05.05.1998
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Englisch, Französisch
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Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 52/1983
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Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem für Österreich mit 23. Dezember 2006 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Bulgarien |
Deutschland |
Litauen |
Luxemburg |
Moldau |
Niederlande |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Ukraine |
Österreichische Erklärung
Die Republik Österreich erklärt gemäß des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit, dass sie nach dieses Protokolls nur des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 169]:
Zypern
Albanien:
Zum Zweck von des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Albanien, dass sie die Bestimmungen der und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Armenien:
In Übereinstimmung mit des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Armenien, dass sie gemäß des Protokolls die Bestimmungen von und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet so lange nicht möglich ist, bis dieses Gebiet von der Besetzung befreit ist (angeschlossen ist eine schematische Übersicht der besetzten Gebiete).

In Übereinstimmung mit des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie nur des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Belgien:
Gemäß des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen der und 5 des Protokolls anwenden wird.
Bosnien und Herzegowina:
Gemäß des Protokolls Nr. 2 erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen der und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Bulgarien:
In Übereinstimmung mit des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Deutschland:
In Übereinstimmung mit des Protokolls Nr. 2 erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie gemäß dieses Protokolls des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 mutatis mutandis auf die interterritoriale Zusammenarbeit anwenden wird.
Frankreich:
Gemäß des Protokolls Nr. 2 erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie nur die Bestimmungen des des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 anwenden wird.
Litauen:
Zum Zweck von des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Litauen, dass sie die Bestimmungen von und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg wendet gemäß des Protokolls Nr. 2 betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit die Bestimmungen von und 5 des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften an.
Monaco:
Gemäß des Protokolls Nr. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Montenegro:
Gemäß des Protokolls Nr. 2 erklärt Montenegro, dass es die Bestimmungen des des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande anerkennt das genannte Protokoll für das Königreich in Europa.
Norwegen:
Gemäß des Protokolls Nr. 2 erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des des Protokolls anwenden wird.
Russische Föderation:
Gemäß des Protokolls Nr. 2 zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russischen Föderation, dass sie die Bestimmungen der und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Schweden:
Unter Bezugnahme auf des Protokolls Nr. 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens, das seitens der Regierung des Königreiches Schweden heute unterzeichnet wurde, sowie gemäß des genannten Protokolls erklärt die Regierung von Schweden, dass sie nur des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen anwenden wird.
Schweiz:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt in Übereinstimmung mit des Protokolls Nr. 2, dass sie nur des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Slowakei:
Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt, in Übereinstimmung mit des Protokolls Nr. 2 sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, dass sie auch im Verhältnis zu Protokoll Nr. 2 nur des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Slowenien:
In Übereinstimmung mit sowie des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Slowenien, dass sie und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Ukraine:
In Übereinstimmung mit sowie des Protokolls Nr. 2 erklärt die Ukraine, dass sie und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften unterzeichnen –
eingedenk des Abschlusses des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen vom 9. November 1995 über die rechtlichen Auswirkungen von im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen und über die Rechtsstellung der Einrichtungen für die Zusammenarbeit, die möglicherweise durch Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingesetzt wurden;
in der Erwägung, dass Gebietskörperschaften für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben in immer stärkerem Maße nicht nur mit den benachbarten Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten (grenzüberschreitende Zusammenarbeit), sondern auch mit nichtbenachbarten ausländischen Gebietskörperschaften, mit den sie gemeinsame Interessen haben (interterritoriale Zusammenarbeit), und dies nicht nur im Rahmen von Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und von Vereinigungen von Gebietskörperschaften, sondern auch auf zweiseitiger Ebene;
eingedenk der Wiener Erklärung von 1993, in der die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Rolle des Europarats bei der Schaffung eines Europas anerkennen, in dem durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften Toleranz und Wohlstand herrschen;
in Anbetracht dessen, dass es im Bereich der interterritorialen Zusammenarbeit keine Übereinkunft gibt, die dem Rahmenübereinkommen vergleichbar wäre;
in dem Wunsch, der interterritorialen Zusammenarbeit einen rechtlichen Rahmen auf internationaler Ebene zu verschaffen –
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 05.09.2014 eingearbeitet.
(1) Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (im folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet) genannten Gebietskörperschaften an, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schließen, und achtet dieses Recht.
(2) Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Rahmenübereinkommen auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als „Zusatzprotokoll“ bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „sinngemäß“, dass der Begriff „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ im Rahmenübereinkommen und im Zusatzprotokoll durch den Begriff „interterritoriale Zusammenarbeit“ zu ersetzen ist und dass die Artikel des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls Anwendung finden, sofern dieses Protokoll nichts anderes vorsieht.
(1) Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach dieses Protokolls die und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird.
(2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden.
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
a) jede von den Vertragsparteien nach abgegebene Erklärung;
b) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 178/2006 · Stammfassungkundgemacht am 16.11.2006
Fassungen ab: 23.12.2006
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12
Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
BGBl. III Nr. 178/2006 ↗- Regierungsvorlage 1462 (XXII. GP): Vorgang ↗
- 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung): PDF ↗
- 3 englischer Vertragstext: PDF ↗
- 4 französischer Vertragstext : PDF ↗
- 5 Erklärung Österreich dt (Übersetzung): PDF ↗
- 6 Erklärung Österreich englisch: PDF ↗
- Ausschussbericht 1606 (XXII. GP): Vorgang ↗
- Ausschussbericht Bundesrat 7622 (XXII. GP): Vorgang ↗
