Soweit es die einzelnen Vertragschließenden Parteien für nötig erachten, dürfen Grenzen nur an amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen überschritten werden.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Soweit es die einzelnen Vertragschließenden Parteien für nötig erachten, dürfen Grenzen nur an amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen überschritten werden.