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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 175/1958

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29.05.1958

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*Österreich 67/1990, 340/1990, III 152/2006 *Belgien 175/1958, 267/1958 *Deutschland/BRD 175/1958, 267/1958 *Frankreich 175/1958, 267/1958, 574/1986, 197/1989 *Griechenland 175/1958, 267/1958, 396/1971 *Italien 175/1958, 267/1958, III 42/2017 *Liechtenstein III 65/1999 *Luxemburg 175/1958, 130/1961 *Malta 156/1969 *Niederlande 130/1961, III 42/2017 *Portugal 354/1984 *Schweiz 108/1967 *Slowenien III 111/2002 *Spanien 156/1983 *Türkei 123/1962, 168/1981, 161/1990, 404/1990 *Ukraine III 151/2006 *Ungarn III 317/2013

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Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches so lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 317/2013)

Das vorliegende Abkommen ist gemäß am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich die Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten.

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei weiterhin Wirksamkeit vom 17. April 1990 zeitweise auszusetzen.

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957. Auf Grundlage des dieses Abkommens hat die Republik Österreich beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Anwendung dieses Abkommens im Verhältnis zur Ukraine auszusetzen. Dieser Schritt ist aus Gründen des ordre public erforderlich. Die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die in ihrem Anhang I festlegt, dass die Ukraine einer derjenigen Staaten ist, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Visapflicht unterliegen.

Die Erklärung wurde am 27. Juli 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen auch für das Land Berlin Gültigkeit hat.

Frankreich

(Anm.: Aussetzung der Anwendung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 197/1989.)

Griechenland

(Anm.: Erklärung gemäß zurückgezogen mit BGBl. Nr. 396/1971.)

Italien

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 21. September 2016 in Übereinstimmung mit des gegenständlichen Abkommens das neue Format des Dienstausweises1 für Staatsbeamte notifiziert.

_____________________________

1 Ein Musterexemplar ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 25].

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 21. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretärs des Europarats folgende Erklärung abgegeben:

„Unter Bezugnahme auf des Abkommens hinterlegte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 21. September 2001 beim Europarat eine Erklärung, welche eine Liste von niederländischen Reisedokumenten enthielt, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden würden. Diese Erklärung wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretariat des Europarats registriert.

Eines der niederländischen Reisedokumente, das unter des Abkommens fällt und in der Liste, die gemäß des Abkommens am 1. Oktober 2001 registriert wurde, enthalten ist, ist die „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis).

Am 1. März 2017 wird das niederländische Gesetz über Pässe geändert. Durch die Änderung wird eine „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) eingeführt, mit den Worten „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN!“ auf der Vorderseite und „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN AUSSERHALB DES SCHENGENRAUMS“ auf der Rückseite.

Das Königreich der Niederlande, im Namen des europäischen Teils der Niederlande, erklärt, dass die „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) nicht als „Dutch identitiy card“ (niederländischer Personalausweis) angesehen wird, die unter des Abkommens fällt und gemäß des Abkommens registriert wurde.Spanien

Gemäß erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet“ „Staatsgebiet“ bedeutet.

Türkei

Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:

1. Gemäß des vorliegenden Übereinkommens werden die Grenzübertrittsstellen, an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Überschreitung der türkischen Grenze gestattet, wie folgt festgelegt:

a) die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;

b) die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir, Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;

c) die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und Esenboğa (Ankara).

2. (Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 168/1981)

3. Aus Gründen der Sicherheit behält sich die türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung bezüglich der Staatsangehörigen einer Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des Europarates in die Türkei einreisen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 67/1990) gemäß des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europaratesn hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 340/1990) gemäß des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. April 1990 ausgesetzt.

Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung zu :

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.

Erklärung zu :

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von gegenüber der Ukraine anwenden.

Ungarn

Erklärung zu :

Gemäß des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539/2001 vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 07.12.2013 eingearbeitet.

(1) Staatsangehörige der Vertragschließenden Parteien können ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz unter Vorweis eines der im Anhang zu diesem Abkommen, der ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist, angeführten Ausweise über alle Grenzen in das Gebiet der anderen Vertragschließenden Parteien ein- und von dort ausreisen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Erleichterungen gelten lediglich für einen drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt.

(3) Gültige Reisepässe und Sichtvermerke sind sowohl für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt als auch für den Fall notwendig, als beabsichtigt ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden Partei eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

(4) Im Sinne dieses Abkommens kommt dem Ausdruck „Gebiet“ einer Vertragschließenden Partei die Bedeutung zu, die der betreffende Staat in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die von ihm allen anderen Vertragschließenden Parteien mitgeteilt wird, genau umschrieben hat.

Soweit es die einzelnen Vertragschließenden Parteien für nötig erachten, dürfen Grenzen nur an amtlich zugelassenen Grenzübertrittsstellen überschritten werden.

Die vorstehenden Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern in dem Gebiet der einzelnen Vertragschließenden Parteien unberührt.

Dieses Abkommen berührt nicht Bestimmungen, die in innerstaatlichen Gesetzen, bilateralen oder multilateralen Verträgen, Abkommen oder Übereinkommen enthalten sind, gleichgültig, ob diese bereits in Kraft stehen oder zukünftig in Kraft treten werden, insoweit in ihnen günstigere Bestimmungen für den Grenzübertritt von Staatsangehörigen einzelner Vertragschließender Parteien enthalten sind.

Jede Vertragschließende Partei wird dem Inhaber eines Ausweises, der in der von ihr erstellten und im Anhang enthaltenen Liste erwähnt ist, die Rückkehr auf ihr Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn dessen Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, unerwünschten Staatsangehörigen einer anderen Vertragschließenden Partei die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu untersagen.

Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit das Inkrafttreten dieses Abkommens aufzuschieben oder es zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des auszusetzen. Diese Maßnahme ist sofort dem Generalsekretär des Europarates bekanntzugeben, der die anderen Vertragschließenden Parteien zu benachrichtigen hat. Dieselbe Vorgangsweise ist nach Aufhebung dieser Maßnahme anzuwenden

Eine Vertragschließende Partei, die von einer der im vorstehenden Absatz eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Abkommens von einer anderen Vertragschließenden Partei nur in dem Ausmaß verlangen, als sie dieses Abkommen selbst im Verhältnis zu dieser Vertragschließenden Partei anwendet.

Dieses Abkommen steht allen Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Sie können Vertragschließende Parteien werden durch:

(1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; oder

(2) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Europarates das Abkommen gemäß ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird am ersten Tage des Monats wirksam, der der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Jede Regierung, die dieses Abkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und bisher noch keine Liste der im angeführten Ausweise aufgestellt hat, hat den Vertragschließenden Parteien diese Liste im Wege des Generalsekretärs des Europarates vorzulegen. Diese Liste wird als durch alle Vertragschließenden Parteien anerkannt betrachtet und dem Anhang zum vorliegenden Übereinkommen angefügt werden, falls keine Einwendung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung durch den Generalsekretär erhoben wurde.

Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, falls die Regierung eines der Unterzeichnerstaaten die von ihr gestellte und in den Anhang aufgenommene Liste von Ausweisen zu ändern wünscht.

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten und den beigetretenen Staaten:

(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß ;

(c) jede Mitteilung, die er gemäß erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.

Jede Vertragschließende Partei kann die Anwendung dieses Abkommens für ihren Bereich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates beenden.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris, den 13. Dezember 1957, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.

Anhang

Österreich:

Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß, amtlicher Personalausweis.

Belgien:

Belgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, amtlicher Personalausweis oder Registrierungsausweis von einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörde im Ausland ausgestellt, Identitätsausweis mit Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt,

Identitätsausweis ohne Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen.

Personalausweis, ausgestellt für einen belgischen Staatsangehörigen (ausgestellt von einer belgischen Vertretungsbehörde)

Vorläufiger Personalausweis.

Bundesrepublik Deutschland:

– Reisepass,

– provisorischer Reisepass,

– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,

– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,

– gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.

Frankreich:

– nationaler Reisepass der Französischen Republik, gültig oder innerhalb der letzten fünf Jahre abgelaufen,

– gültiger französischer Personalausweis.

Seit 1. Jänner 2014 sind, gemäß dem Dekret Nr. 2013-1188 vom 18. Dezember 2013, die gesicherten nationalen Personalausweise (Plastikkartenformat), die Erwachsenen ausgestellt werden, 15 Jahre gültig, wie durch die Gültigkeitsdauer, die auf diesen Ausweisen angegeben ist, bestätigt. Außerdem wird die Gültigkeitsdauer von gesicherten nationalen Personalausweisen, die Erwachsenen zwischen 2. Jänner 2004 und 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden, automatisch um 5 Jahre verlängert, auch wenn keine wesentliche Änderung der Plastikkarte dies bestätigt. Diese Verlängerung der Gültigkeitsdauer, ohne wesentliche Änderung, gilt nur in Bezug auf gesicherte nationale Personalausweise, die Erwachsenen zwischen 2. Jänner 2004 und 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden; bei nationalen Personalausweisen die ab dem 1. Jänner 2014 ausgestellt werden, ist das Ablaufdatum von 15 Jahren auf dem Dokument angegeben.

Die Gültigkeitsdauer von nationalen Personalausweisen, die an Minderjährige ausgestellt wurden, bleibt weiterhin 10 Jahre, auch wenn während dieser 10-Jahres-Frist die Volljährigkeit erlangt wird. Die 10-Jahres-Gültigkeitsdauer ergibt sich aus der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments.

Griechenland:

– gültiger griechischer Reisepass;

– gültige „neue“ griechische Reisepässe (gewöhnliche Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstreisepässe), ausgestellt ab 1. Jänner 2006. Seit dem 26. August 2006 beinhalten diese Reisepässe biometrische Daten (Foto, persönliche Daten), gespeichert in einem RF-Chip, seit 26. August 2009 beinhalten sie zusätzlich in einem Chip gespeicherte Fingerabdruckbilder des Reisepassinhabers.

– „neue“ griechische Polizei-Ausweise (Morphotyp ID1), die seit 1. Juni 2010 als Reisedokumente gültig sind.

– Personalausweis;

Italien:

Gültiger Reisepaß der Italienischen Republik

Amtlicher Personalausweis der Italienischen Republik

Für Kinder: polizeilich gestempelte, von der Gemeindebehörde des Geburtsortes oder des Wohnsitzesausgestellte Bescheinigung mit Lichtbild, welche die Personenstandsdaten enthält.

Dienstausweis für Staatsbeamte

Liechtenstein:

– Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,

– Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.

Luxemburg:

– Personalausweis für Personen jünger als 15 Jahre,

– Personalausweis für Personen ab 15 Jahren oder älter,

– Biometrischer Pass,

– Aufenthaltsgenehmigung (Schengen).

Malta:

Gültiger nationaler Reisepaß

Gültiger amtlicher Personalausweis

Niederlande:

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande stellt die nachstehenden neuen Reisedokumente vor, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden:

– gewöhnlicher Reisepass

– niederländischer Personalausweis

– Reisepass für Geschäftsleute

– Diplomatenpass

– Dienstpass

– Laissez-passer

– Notpass.

Die gegenwärtigen niederländischen Reisedokumente werden ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausgestellt, bleiben aber bis zu deren Ablaufdatum gültig.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat ferner namens des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen mitgeteilt, dass das niederländische Gesetz über Pässe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 wie folgt geändert wird: die „European identity Dutch card (EIK)“ (europäischer niederländischer Personalausweis) wird in eine „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis) geändert. Die Zwecke dieses Personalausweises bleiben unverändert.

Portugal:

– Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;

– Gültiger Personalausweis;

– Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.

– Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.

Schweiz:

– gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener nationaler Reisepass;

– gültige Schweizer Identitätskarte;

– ein von einer Schweizer Vertretungsbehörde im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.

Für Kinder unter 15 Jahren, die weder Paß noch Identitätskarte besitzen: Kinderausweis, ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.

Slowenien:

– gültiger Reisepass;

– gültiger Diplomatenpass;

– gültiger Dienstpass.

– gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).

Spanien:

a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.

b) Gültiger Personalausweis.

c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.

Türkei:

Gültiger Reisepaß,

Reiseausweis (nur für eine Reise zwecks Rückkehr in die Türkei).

Ukraine:

Erklärung zu :

In Übereinstimmung mit des Abkommens erklärt die Regierung der Ukraine, dass die Liste der in

erwähnten Dokumente lautet:

– der Reisepass der Staatsbürger der Ukraine für Reisen ins Ausland

– der Diplomatenpass

– der Dienstpass

– das Kinderreisedokument

– der Seemannsidentitätsausweis (vorbehaltlich der Bordliste des Schiffes oder eines Auszuges)

– der Ausweis des Flugpersonals (vorbehaltlich der Aufzeichnungen auf der Flugliste)

– der Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine).

Ungarn:

Erklärung zu :

In Übereinstimmung mit des Abkommens erklärt Ungarn, dass die Liste der in erwähnten Dokumente wie folgt lautet:

– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener gewöhnlicher Reisepass,

– gültiger provisorischer gewöhnlicher Reisepass,

– gültiger Diplomatenpass,

– gültiger diplomatischer Dienstpass,

– gültiger Dienstpass,

– gültiger Seemannsdienstpass,

– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 42/2017kundgemacht am 22.03.2017

Fassungen ab: 23.04.2015

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 42/2017

Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

BGBl. III Nr. 42/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 5/2015kundgemacht am 16.01.2015

Fassungen ab: 26.06.2014

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 5/2015

Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

BGBl. III Nr. 5/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 317/2013kundgemacht am 06.12.2013

Fassungen ab: 01.09.2013

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 317/2013 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

BGBl. III Nr. 317/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 60/2013kundgemacht am 27.02.2013

Fassungen ab: 17.12.2012, 12.09.2012, 20.12.2007

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 60/2013

Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

BGBl. III Nr. 60/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 152/2006kundgemacht am 27.09.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 152/2006 (NR: GP XXII RV 1463 AB 1607 S. 158. BR: AB 7623 S. 737.)

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates; Suspendierung im Verhältnis zur Ukraine

BGBl. III Nr. 152/2006
BGBl. III Nr. 151/2006kundgemacht am 27.09.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 151/2006

Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats sowie die Änderung des Anhangs durch Griechenland

BGBl. III Nr. 151/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 240/2002

Fassungen ab: 11.09.2002

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

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BGBl. III Nr. 240/2002

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BGBl. III Nr. 111/2002

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BGBl. III Nr. 72/2002

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BGBl. III Nr. 37/2002

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BGBl. III Nr. 65/1999

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BGBl. III Nr. 194/1998

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BGBl. Nr. 777/1995

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BGBl. Nr. 404/1990

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BGBl. Nr. 340/1990

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BGBl. Nr. 161/1990

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BGBl. Nr. 67/1990

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BGBl. Nr. 197/1989

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BGBl. Nr. 132/1989

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BGBl. Nr. 635/1988

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BGBl. Nr. 574/1986

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BGBl. Nr. 354/1984

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BGBl. Nr. 354/1984

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BGBl. Nr. 538/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 538/1983

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BGBl. Nr. 156/1983

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BGBl. Nr. 156/1983

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BGBl. Nr. 168/1981

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BGBl. Nr. 168/1981

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BGBl. Nr. 51/1977

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 51/1977

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BGBl. Nr. 334/1972

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 334/1972

BGBl. Nr. 334/1972

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BGBl. Nr. 396/1971

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 396/1971

BGBl. Nr. 396/1971

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BGBl. Nr. 156/1969

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 156/1969

BGBl. Nr. 156/1969

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BGBl. Nr. 108/1967

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 108/1967

BGBl. Nr. 108/1967

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BGBl. Nr. 123/1962

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BGBl. Nr. 123/1962

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BGBl. Nr. 130/1961

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 130/1961 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 130/1961

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BGBl. Nr. 16/1960

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 16/1960

BGBl. Nr. 16/1960

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BGBl. Nr. 267/1958

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 267/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 267/1958

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BGBl. Nr. 175/1958 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1958

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13

BGBl. Nr. 175/1958

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