Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten und den beigetretenen Staaten:

(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß ;

(c) jede Mitteilung, die er gemäß erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.