Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umwelt

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Desertifikation;

Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

Wasserwirtschaft;

Energiewirtschaft;

Abfallwirtschaft;

Versalzung;

Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;

Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im besonderen;

Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).